Pflichten für CSRD und Energieaudit

Umweltbewusstes und soziales Handeln wird zunehmend von der Gesellschaft aber auch vom Gesetzgeber gefordert. CSR-Berichtspflicht, faire und soziale Beschaffung bei öffentlichen Aufträgen oder das Energieaudit fordern viele Unternehmen heraus.

 

Aus der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) wird die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und viele Unternehmen sind betroffen. Die CSRD und die Taxonomieverordnung sollen die zentralen Teile der Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU werden.

 

Dieser Rechtsrahmen soll gewährleisten, dass konsistente und kohärente Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlicht werden.

 

Durch die CSRD soll mehr Transparenz in die Lieferkettenund in die Vorstandsetagen gebracht werden. Unternehmerische Sorgfaltspflicht wird explizit nicht nur als soziale, sondern auch als ökologische Notwendigkeit gesehen – ebenso wie die Offenlegung von Informationen zur Diversität als auch die Vorgabe, das Geschlechtergleichgewicht im Vorstand herzustellen.

 

Durch den Vorschlag zur CSRD wird die Berichtspflicht von bisher ca. 550 berichtspflichtigen Unternehmen (CSR-RUG) auf ca. 15.000 Unternehmen in Deutschland erweitert werden.

 

Es ist ein Stufenmodell in der Diskussion, dass ab dem Berichtsjahr 2024 für Unternehmen gelten soll, die schon unter die NFRD fallen. Ab 2026 müssen dann auch große Unternehmen für das Berichtsjahr 2025 berichten, die noch nicht unter die NFRD fielen, wenn zwei der drei Kriterien zutreffen: ab 250 Mitarbeiter, Bilanzsumme über 20 Mio. Euro und Umsatz über 40 Mio. Euro.

 

CSR-Berichtspflicht – ab 2017 auch soziale und ökologische Kennzahlen

Ab 2017 müssen deutsche Unternehmen die CSR-Berichtspflicht der EU erfüllen, wenn sie mehr als 500 Mitarbeiter haben und von öffentlichem Interesse sind. Dies gilt auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen, wenn sie diese Schwelle überschreiten. Dann müssen soziale und ökologische Kennzahlen veröffentlicht werden. Als Lieferant oder Dienstleister dieser Unternehmen sollten Sie dies im Blick haben.

 

Hier können Sie sich das Amtsblatt der Europäischen Union – Richtlinien durchlesen und hier finden Sie das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, wie es am 9. März 2017 im Bundestag beschlossen wurde.

 

Es braucht eine gute Vorbereitung, um in der kurzen Zeit ein Nachhaltigkeitsmanagement einzurichten. Bei der Bereitstellung der Informationen der sozialen und ökologischen Auswirkungen der Geschäftstätigkeit können Unternehmen u. a. auf folgende Nachhaltigkeitsstandards zurückgreifen:

  • Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) Umweltmanagement- und Umweltbetriebsprüfungssystem
  • Global Compact (GC) der Vereinten Nationen
  • die Norm der Internationalen Organisation für Normung ISO 26000
  • Global Reporting Initiative (GRI )
  • Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK)

Faire und soziale Beschaffung – EU-Richtlinie für öffentliche Aufträge

Im April 2016 wurde eine EU-Richtlinie für öffentliche Vergabe in nationales Recht umgesetzt. So bietet das geltende Vergaberecht jetzt öffentlichen Auftraggebern viele Möglichkeiten, strategische Aspekte im Vergabeverfahren zu berücksichtigen (vgl. § 97 Abs. 3 GWB). So können Leistungen ausgeschrieben werden, die umweltbezogene, soziale und innovative Belange in besonderer Weise berücksichtigen.

Hier können Sie sich die Broschüre Neue EU-Richtlinien für das Vergaberecht beschlossen vom Umwelt Bundesamt durchlesen.


Energieaudit – seit Dezember 2015 verpflichtend

Nach dem Energiedienstleistungsgesetz müssen Unternehmen ab 250 Mitarbeiter und mit 43 Mio. Euro Bilanz- oder 50 Mio. Euro Umsatzsumme bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit abgeschlossen haben. Das Bundesamt für Ausfuhr (BAFA) wird dazu Stichproben durchführen und kann Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 Euro verhängen. Die Audits müssen alle vier Jahre durchgeführt werden.